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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übersicht

§ I. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden für die Erbringung unserer Leistungen durch uns, der virtualQ GmbH, gegenüber Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) auf der Grundlage eines Auftrags in Verbindung mit unserer virtualQ-Software (nachfolgend „Software“) Anwendung.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ II. BEREITSTELLUNG DER VIRTUALQ-SOFTWARE
§ II. 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND LEISTUNGSUMFANG

(1) Wir stellen dem Kunden unsere virtualQ-Software (nachfolgend „Software“) zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung als Software as a Service zur Verfügung. Zudem halten wir für den Kunden Speicherplatz für seine durch Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten (nachfolgend ,,Anwendungsdaten“) bereit.

(2) Gegenstand dieses Abschnitts II. ist die Bereitstellung der Software zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der Software, die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Software sowie die Bereitstellung von Speicherplatz für die Anwendungsdaten im vereinbarten Umfang gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

§ II. 2. BEREITSTELLUNG DER SOFTWARE; SPEICHERPLATZ FÜR ANWENDUNGSDATEN

(1) Wir halten ab dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden auch bei Mehrzahl ,,Server“ genannt) unsere Software in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der Regelungen im Auftrag und diesen AGB bereit.

(2) Vereinbarungen über Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden im Auftrag getroffen. 

(3) Wir stellen dem Kunden einen Zugang für das virtualQ-Dashboard zur Verfügung. Benutzernamen und Kennwörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. 

(4) Wir sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, die Software laufend weiterzuentwickeln.

(5) Wir halten auf dem Server ab dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die Anwendungsdaten ausreichend Speicherplatz bereit. 

(6) Die Software und die Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

(7) Übergabepunkt für die Software und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang unseres Rechenzentrums.

(8) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und uns bis zum Übergabepunkt sind wir nicht verantwortlich.

§ II. 3. TECHNISCHE VERFÜGBARKEIT DER SOFTWARE; ZUGRIFF AUF DIE ANWENDUNGSDATEN

(1) Wir schulden die nachfolgend vereinbarte Verfügbarkeit der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

(2) Die Verfügbarkeit der Softwareanwendungen beträgt für Web-Services 99,5% im Jahresmittel und für SMTP-Services 99% im Jahresmittel, jeweils in den Kernzeiten (an Werktagen in Baden-Württemberg zwischen 6.00-22:00 Uhr). 

(3) Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch die Zeiträume während

(a) Störungen in oder aufgrund des Zustandes von nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur;

(b) einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch;

(c) Wartungsarbeiten gemäß Abs. 4.

(4) Geplante Wartungsarbeiten finden außerhalb der Kernarbeitszeiten (Werktags 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) statt. 

§ II. 4. BENUTZERHANDBUCH; SCHULUNGEN; SONSTIGE LEISTUNGEN

(1) Wir stellen dem Kunden online bei Vertragsbeginn ein elektronisches, ausdruckbares und in deutscher Sprache abgefasstes Benutzerhandbuch für die Software oder nach unserem Ermessen Nutzungshilfen in der Software zur Verfügung. 

(2) Sofern eine Aktualisierung der Software vereinbart ist und erfolgt, wird das Benutzerhandbuch oder die Nutzungshilfen entsprechend angepasst. 

(3) Weitere Leistungen durch uns, insbesondere Schulungen zur Software müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden. Ist eine Vergütung im individuellen Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart, werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu unseren im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen erbracht.

§ II.5 NUTZUNGSRECHTE AN DER SOFTWARE

(1) Wir räumen dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software nach Maßgabe der Regelungen im Auftrag und (ergänzend) in dieser Ziffer II.5 zur Nutzung ein. 

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzieren zu erteilen oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. 

(3) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.

(4) Verletzt der Kunde eine der Regelungen in Abs. 1 und/oder Abs. 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, können wir nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Software oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

(5) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch nicht berechtigte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von uns im billigen Ermessen bestimmt wird und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft wird, zu bezahlen. Mit der Geltendmachung oder Entrichtung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung oder eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes gegenüber dem Kunden durch uns nicht ausgeschlossen. Eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz vollumfänglich angerechnet. Weitergehende Rechte von uns bleiben unberührt.

§ II.6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde wird alle Pflichten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere

(a) die notwendigen Vorkehrungen treffen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern. Er wird insbesondere durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort-Härte, Passwörter auf seinen Rechnern, Einbruchschutz) sicherstellen, dass kein unberechtigter Dritter auf die Software zugreifen kann. Der Kunde wird uns unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

(b) die im Auftrag vereinbarten Zugangs-, Funktions- und Systemvoraussetzungen sowie sonstige Voraussetzungen für die Nutzung der Software schaffen und aufrechterhalten;

(c) dafür Sorge tragen, dass die zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer auf Seiten des Kunden mit der Bedienung der Software hinreichend vertraut sind, insbesondere die Nutzer ausreichend schulen lassen;

(d) dafür Sorge tragen, dass (z.B. bei der Übermittlung von Informationen Dritter auf unseren Server) alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet werden;

(e) gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

(f) soweit einschlägig vor der Versendung von Daten und Informationen an uns diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;

(g) Benutzerdaten nur verschlüsselt versenden;

(h) berechtigte Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten;

(i) keine Änderungen im Dashboard durchführen, die dazu führen, dass die Software nicht mehr funktioniert. 

§ III. INDIVIDUELLE PROGRAMMIERLEISTUNGEN „CONNECTOR-MODUL“

§ III.1 PROGRAMMIERUNG UND ÜBERLASSUNG DES CONNECTOR MODULS

(1) Sofern im Auftrag vereinbart, programmieren wir für den Kunden eine individuelle Schnittstelle, um die IT-Infrastruktur des Kunden mit unserer Software zu verbinden und stellen, falls vereinbart, die im Angebot beschriebenen Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache zur Verfügung („Connector-Modul“).

(2) Die Nutzungsdauer ist beschränkt auf die Vertragslaufzeit für die Nutzung der Software.

(3) Der Quellcode (Source Code) des Connector-Moduls ist nicht Teil unserer Leistung.

(4) Für die Beschaffenheit des von uns gelieferten Connector-Moduls ist die Leistungsbeschreibung im Auftrag abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit des Connector-Moduls schulden wir nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen des Connector-Moduls in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung durch uns sowie unseren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, wir haben eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt.

III.2 LIEFERUNG UND LEISTUNGSZEIT; HÖHERE GEWALT

(1) Wir bewirken unsere Leistung, indem wir dem Kunden entweder (a) eine Programmkopie des Connector-Moduls auf einem maschinenlesbaren Datenträger überlassen oder (b) das Connector-Modul über das Internet abrufbar bereitstellen und dem Kunden dies mitteilen oder (c) das Connector-Modul selbst beim Kunden auf dessen System installieren. Wenn keine der Varianten ausdrücklich vereinbart wurde, steht das Wahlrecht uns zu.

(2) Für die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir das Connector-Modul dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem das Connector-Modul im Netz abrufbar bereitgestellt ist und wir dem Kunden dies mitgeteilt haben oder die Inbetriebnahme des Connector-Moduls in der Testumgebung des Kunden. Dies gilt entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

(3) Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (in letzterem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliche Anordnungen, gesetzliche Verbote, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder andere unverschuldete Umstände („höhere Gewalt“) oder Umständen in Ihrem Einflussbereich des Kunden, z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlungen, Verzögerungen durch dem Kunde zuzurechnende Dritte etc., berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden beide Parteien von der Leistungspflicht frei. Unsere weitergehenden (gesetzlichen) Ansprüche oder Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug des Kunden, bleiben unberührt.

(4) Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer VI.5.

§ III.3 MITWIRKUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale des Connector-Moduls informiert und trägt das Risiko, ob dieses seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch unsere Mitarbeiter bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch das Connector-Modul ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung, liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet das Connector-Modul vor dessen Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration, auch bei Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege. 

(4) Der Kunde beachtet die von uns für die Installation und den Betrieb des Connector-Moduls gegebenen Hinweise. Der Kunde beachtet insbesondere, dass das Connector-Modul nur mit den im Auftrag genannten Software-Versionen funktioniert. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm nur die von uns freigegebenen Software-Versionen verwendet werden. 

(5) Soweit uns über die Bereitstellung des Connector-Moduls hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(6) Der Kunde gewährt uns zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software mittels Datenfernübertragung und sofern erforderlich vor Ort

§ III.4 NUTZUNGSRECHTE

(1) Wir räumen dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des Hauptvertrags beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht am Connector-Modul nach Maßgabe der Regelungen im Auftrag und (ergänzend) in diesen AGB ein. 

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, das Connector-Modul Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, das Connector-Modul zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen zu erteilen oder das Connector-Modul öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. 

(3) Vervielfältigungen des Connector-Moduls sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf vom Connector-Modul Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen am Connector-Modul im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er uns zunächst den Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. 

(5) Der Kunde ist zur Dekompilierung des Connector-Moduls nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(6) Überlassen wir dem Kunde im Rahmen der Mängelbeseitigung nach Ziffer IV.4 Ergänzungen (z.B. Patches, Bug-fixes, Ergänzungen der Anwenderdokumentation) oder eine Neuauflage des Connector-Moduls (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen auch diese den Bestimmungen dieser AGB. 

(7) Stellen wir eine Neuauflage des Connector-Moduls zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Kunde das neue Connector-Modul produktiv nutzt.

§ III.5 SCHUTZRECHTE AM CONNECTOR-MODUL

(1) Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte am Connector-Modul (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich uns zu. Das gilt auch für Bearbeitungen des Connector-Moduls durch uns. 

(2) Der Kunde wird das Connector-Modul sorgfältig sichern, um Missbrauch auszuschließen. Er wird das Connector-Modul (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Connector-Moduls beim Kunden aufhalten.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von uns zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde das Connector-Modul, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des das Connector-Moduls zu übernehmen.

§ IV. BEDINGUNGEN DER INSTALLATION DES CONNECTOR-MODULS

§ IV.1 INSTALLATION DES CONNECTOR-MODULS BEIM KUNDEN

(1) Sofern im Auftrag vereinbart, werden wir das Connector-Modul auf einem vom Kunden näher zu spezifizierenden und für die Installation und den Betrieb des Connector-Moduls geeigneten Server (Testumgebung) installieren und das Connector-Modul für den Kunden konfigurieren. Die Installation wird entweder je nach Vereinbarung im Auftrag remote über eine Internetverbindung durchgeführt, wobei die Anwesenheit von Mitarbeitern von uns beim Kunden nicht geschuldet und nicht erforderlich ist, oder beim Kunden vor Ort.

(2) Bei der Installation der Software auf Servern des Kunden werden wir besondere technische Anforderungen des Servers des Kunden nur berücksichtigen, wenn der Kunde uns auf diese Besonderheiten spätestens bei Vertragsschluss hingewiesen hat. 

(3) Die Software von einer Testumgebung in ein Produktivsystem des Kunden zu überführen, ist Sache des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Während der Installation und der Überführung in das Produktivsystem des Kunden kann es technisch bedingt zur Nichterreichbarkeit der Telefonnummer(n) des Kunden kommen. Dies ist dem Kunden bekannt und stellt keinen Mangel unserer Leistung dar.

§ IV.2 KOOPERATION UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere

  • ordnungsgemäße, zur Installation des Connector-Moduls erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit das zu installierende Connector-Modul zusammenwirken soll, zu überlassen,
  • Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung für das Connector-Modul aufzubauen und bereitzustellen,
  • festgestellte Fehler des Connector-Moduls im Testbetrieb in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen,
  • Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Installation des Connector-Moduls erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen,
  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und etwaig erforderliche Erklärungen fristgerecht abzugeben.

(2) Bei der Installation ist der Kunde für folgende Bereiche zuständig und verantwortlich: 

  • Erfüllung der Systemanforderungen für das Connector-Modul
  • Einrichten von virtuellen Maschinen (mit Internetzugang), auf denen das Connector-Modul installiert wird
  • Installation des Connector-Moduls
  • Bereitstellung des korrekten Zugriffs auf ACD-Module
  • Modifizieren des Call Flows, um virtualQ anzubieten
  • Testen des Systems

(3) Der Kunde gewährt uns zur Fehlersuche und -behebung Zugang zum Connector-Modul mittels Datenfernübertragung (VPN) und auf unseren Wunsch auch vor Ort beim Kunden.

(4) Der Kunde hat uns das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die Installation des Connector-Moduls zu ermöglichen. 

(5) Der Kunde benennt uns mindestens einen am Installationsort des Connector-Moduls beschäftigten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Änderungen des Ansprechpartners sind uns unverzüglich mitzuteilen. Nur der Ansprechpartner ist zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt.

(6) Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.

(7) Der Kunde wird von uns bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

(8) Der Kunde testet das installierte Connector-Modul vor dessen Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch im Falle von Änderungen und Ergänzungen des Connector-Moduls, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält.

(9) Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der das Connector-Modul läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Kunde sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).

(10) Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tagessätze/Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

§ IV.3 PROBEBETRIEB UND ABNAHME

(1) An die nach IV.1 erfolgte Installation und Implementierung des Connector-Moduls in die Umgebung des Kunden schließt sich eine Phase des Probebetriebes von 10 Werktagen an. In dieser Zeit findet eine ausgiebige Überprüfung des Connector-Moduls in der Umgebung des Kunden durch den Kunden statt. Der Kunde wird dafür einen Testplan zu Verfügung stellen, um die Funktionsfähigkeit des Connector-Moduls in der Umgebung des Kunden zu testen.

(2) Während dieser Zeit auftretende Mängel sind uns vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung werden wir den Mangel innerhalb von 20 Werktagen beheben.

(3) Haben wir alle vertragsgemäßen Arbeiten abgeschlossen und ist der nach dieser Ziffer durchzuführende Probebetrieb abgeschlossen, ohne dass bei Abschluss des Probebetriebs wesentliche Mängel fortbestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß erstellte Werk abzunehmen.

(4) Hat der Kunde die Installation des Connector-Moduls nach Ablauf von vier Wochen nicht abgenommen, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt sie als abgenommen.

§ V. SERVICE LEVEL AGREEMENT

Sofern vertraglich vereinbart, erbringen wir dem Kunden gegenüber Service-Leistungen gemäß den nachfolgenden Regelungen:

§ V.1 SUPPORT- UND UPDATE-LEISTUNGEN

  1. Wir erbringen außerhalb unserer Mängelhaftungsverpflichtung folgende Support- und Update-Leistungen (im Folgenden „Support- und Update-Leistungen“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software oder des Connector-Moduls auftreten auf der Basis von Reaktionszeiten (V.2; im Folgenden „Fehlerbehandlung“);

(b) Überlassung von Updates der Software oder des Connector-Moduls (V.3; im Folgenden „Weiterentwicklungen“);

(c) Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Fehlfunktionen der Software oder des Connector-Moduls (V.4; im Folgenden „Support“);

Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, können sich aus der Leistungsbeschreibung oder unserem Angebot über Support- und Update-Leistungen an den Kunden ergeben, die den Bestimmungen dieser AGB Support und Updates vorgehen.

2. Die Support- und Update-Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die an der Software unabhängig von dessen Nutzung durch den Kunden bekannt werden. 

3. Bestehende Mängelansprüche des Kunden sind nicht Bestandteil der Support- und Update-Leistungen und bleiben unberührt.

4. Nicht in unseren Support- und Update-Leistungen enthalten sind:

(a) Leistungen für die Software oder des Connector-Moduls, die nicht unter den von uns vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird;

(b) Die Anpassung der Software oder des Connector-Moduls an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;

(c) Die Anwendung und Anpassung von Schnittstellen und APIs;

(d) Die Behandlung von Fehlern, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter;

(e) Leistungen für Software oder das Connector-Modul, die durch nicht von uns vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurde;

(f) Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die nicht Bestandteil der Software oder des Connector-Moduls sind; 

(g) Leistungen für die Software, für die von uns bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar; 

(h) Leistungen für eine alte Version des Connector-Moduls, wenn dem Kunden bereits eine neue Version oder des Connector-Moduls überlassen wurde;

(i) Leistungen, die an unserem Sitz erbracht werden können, auf Wunsch des Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden;

(j) Die Einweisung und Schulung der Software oder Connector-Modul-Anwender; und

(k) Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ V.2 FEHLERBEHANDLUNG

  1. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
  2. Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere Sicherheitspatches und Bugfixes). Die Fehlerbehandlung erfolgt im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. 
  3. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von uns auch durch eine Umgehung oder Update-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version erfolgen. Es besteht jedoch mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, umfasst die Fehlerbehandlung nur die jeweils aktuelle Version unserer Software, die dem Kunden zur Verfügung steht.
  5. Die Fehlerbehandlung erfolgt nach unserer Wahl vor Ort beim Kunden, am Installationsort der Software oder im Wege des Fernzugriffs über das Internet. 
  6. Fehler der Software sind vom Kunden unserem Support (§ 5) zu melden. Sie werden in folgende Fehlerklassen eingeteilt:

(a) Klasse 1 (ablaufunterbrechender Fehler): der Betriebsablauf ist unterbrochen. Die Software kann nicht genutzt werden, es kommt zu Programmabstürzen;

(b) Klasse 2 (ablaufbeeinträchtigender Fehler): der Betriebsablauf ist beeinträchtigt, die Funktionsweise der Software ist beeinträchtigt, es kommt zu Fehlfunktionen;

(c) Klasse 3: (sonstiger Fehler): keine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter; Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig. Fehlfunktionen können umgangen werden.

7. Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die Fehlerverhalten, betroffene Komponenten der Software und bereits unternommene Schritte beinhaltet, gelten die mit dem Kunden vereinbarten Reaktionszeiten. Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, gelten nachstehende Reaktionszeiten: 

(a) Fehlerklasse 1 (Dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen): Die Software ist aufgrund eines Fehlers nicht einsetzbar ; virtualQ beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung, mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Werktags 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr).

(b) Fehlerklasse 2 (Hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt): Die Funktionsweise der Software ist aufgrund eines Fehlers beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen; virtualQ beginnt mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei Fehlermeldung außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Werktags 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr)  zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort.

(c) Fehlerklasse 3 (Niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt): Das Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter aufgrund eines Fehlers. Fehlfunktionen können umgangen werden; virtualQ beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Softwarestand, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

8. Bei der Fehlerklasse 3 kann die Behandlung des Fehlers durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem wir diese aufgrund unserer Planungen oder Vereinbarungen mit dem Kunden zur Verfügung stellen werden. Liegt dieser Zeitpunkt länger als drei Monate in der Zukunft, werden wir dies dem Kunden mitteilen. 

9. Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen wir mit der Fehlerbehandlung beginnen. Wir werden den Kunden über die für die Fehlerbehandlung voraussichtlich benötigte Zeit informieren.

10. Reaktionszeiten laufen während unserer Betriebszeiten Montag-Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Berlin, Deutschland, von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (im Folgenden „Betriebszeiten“), sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Erfolgt die Störungsmeldung außerhalb unserer Betriebszeiten, so beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der Betriebszeit des nächsten Arbeitstages. Erfolgt die Störungsmeldung innerhalb unserer Betriebszeiten, so läuft eine am Ende der Betriebszeiten dieses Tages noch nicht abgelaufene Reaktionszeit ab dem Beginn der Betriebszeit des nächsten Arbeitstages weiter.

§ V.3 UPDATES; UPGRADES

  1. Wir sind bestrebt, die Software ständig weiter zu entwickeln, um sie den technischen Entwicklungen anzupassen. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass kleinere neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch.
  2. Updates der Software werden dem Kunden ohne weitere Zahlungsverpflichtungen im Rahmen von Updates unserer Software zur Verfügung gestellt. 
  3. Nicht von der kostenlosen Verbesserung umfasst sind Upgrades unserer Software, die grundlegende neue Funktionalitäten zur Verfügung stellen. Soweit ein Upgrade unserer Software zur Verfügung steht, werden wir dem Kunden für dessen Nutzung ein Angebot unterbreiten. 

§ V.4 SUPPORT GEGENÜBER DEM KUNDEN

  1. Wir unterstützen den Kunden telefonisch, per E-Mail oder über unser Support Portal hinsichtlich der Fehlfunktionen der Software beratend in der in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot aufgeführten Umfang. 
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Support des Kunden während unserer Betriebszeiten Montag-Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Berlin, Deutschland, von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit erbracht. 

§ V.5 KOOPERATION UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere

(a) ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen,

(b) Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen,

(c) festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen,

(d) Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen,

(e) die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.

2. Der Kunde benennt uns mindestens einen am Installationsort der Software beschäftigten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Änderungen des Ansprechpartners sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner muss Erfahrungen im Umgang mit der Software haben. Nur der Ansprechpartner ist zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt.

3. Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.

4. Der Kunde wird von uns bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

5. Der Kunde testet die gepflegte Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.

6. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Software läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Kunde sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).

7. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tagessätze/Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

§ V.6 NUTZUNGSRECHTE

  1. Soweit wir dem Kunden aufgrund dieser Support und Update-Vereinbarung Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlassen, räumen wir dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie wir sie dem Kunden an der gepflegten Software gemäß dem jeweiligen Softwareüberlassungsvertrag mit dem Kunden eingeräumt haben. 
  2. Abs. 1 gilt entsprechend für einen Anspruch des Kunden auf Übergabe des zugrundeliegenden Quellcodes.

§ VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die folgenden Regelungen finden für alle unsere vorgenannten Leistungen Anwendung, sofern nicht im Auftrag oder in den spezielleren Bestimmungen eine andere Vereinbarung getroffen wurde:

§ VI.1 DATENSICHERUNG DURCH DEN KUNDEN

(1) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software oder das Connector-Modul ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte in sein System eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. 

(2) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, dürfen wir davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen wir in Berührung kommen können, gesichert sind.

(3) Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Abs. 1 unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet Ziffer VI.5 Anwendung.

§ VI.2 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

Preislisten, für Leistungen, die typischerweise nach Aufwand abgerechnet werden (z.B. Programmiertätigkeiten, Support), unsere Manntagessätze/-stundensätze.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(3) Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über das Internet tragen wir die Kosten dafür, dem Kunden gegenüber zu erbringende Leistungen abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. 

(5) Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir dem Kunden eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Ansprüche auf Fälligkeitszinsen insbesondere gegenüber Kaufleuten nach § 353 HGB bleiben unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ VI.3 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

(1) Wenn nicht  anderweitige Regelungen zur Laufzeit im Auftrag vereinbart sind, gilt Folgendes: Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; die Vertragslaufzeit beginnt mit der Inbetriebnahme des Produktivsystems nach Abschluss der Testphase; die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate, danach kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals kündigen.

(2) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der uns zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unsere Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auch auf eine Abmahnung durch uns hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Nutzung der Software zu beenden und sämtliche installierten Kopien des Connector-Moduls von seinen Rechnern zu entfernen sowie uns gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach unserer Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

§ VI.4 SACH- UND RECHTSMÄNGEL

(1) Wir leisten bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlassen wir nach unserer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigen den Mangel.

(2) Als Mangelbeseitigung i.S.d. Abs. 3 gilt auch, wenn wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(3) Wir haften nicht für Mängel, soweit diese dem Kunden zuzurechnen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

(4) Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Vertragsgegenstände gelten als gleichwertig, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Vertragsgegenstände nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(5) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde uns unverzüglich schriftlich oder in Textform und umfassend. Er ermächtigt uns hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit uns ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit unserer Zustimmung vor.

(6) Aus sonstigen Pflichtverletzungen durch uns kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber uns schriftlich gerügt und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in VI.5 festgelegten Grenzen.

§ VI.5 ALLGEMEINE HAFTUNG

  1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der im Folgenden Bestimmungen unter Buchst. (a) und (b):

(a) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

(b) Die sich aus Buchst. (a) ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

2. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ VI.6 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu unseren Betriebsgeheimnissen gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
  2. Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über unsere Rechte an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
  4. Wir halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn uns Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Wir stellen sicher, dass unsere Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Sofern der Kunde einen Zugriff durch uns auf personenbezogene Daten bei ihm nicht ausschließen kann, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.

§ VI.7 EXPORT- UND IMPORTKONTROLLE

(1) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Leistungen aus diesem Vertrag Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.

(2) Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.

(3) Die Vertragserfüllung von uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ VI.8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

  1. Wir sind berechtigt, Dritte (z.B. freiberufliche Softwareprogrammierer) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
  2. Erfüllungsort ist Berlin, Deutschland.
  3. Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in Stuttgart, Deutschland. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  4. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
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